Übungen und Ausbildung
Werte Kommandanten,
nach Rücksprache mit meinen KBR Kollegen, werden alle Verfügungen in Sachen Corona die ich erteilt habe mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Dies gilt für den Einsatz- und Ausbildungsdienst, incl. der Jugend. Vorgaben des Verbandes gibt es derzeit nicht.
Damit können die Fahrzeuge wieder in Normalbesetzung ausrücken.
Der besondere Schutz beim Alarm „Brandmeldeanlage“ entfällt, allerdings sollte nach wir vor nur der Einsatzleiter ablesen.
Für jeden gilt es aber, die Vorgaben des aktuellen Hygieneschutzgesetzes einzuhalten. (habt ihr bekommen, bitte lesen und umsetzen)
Hier ist jeder selbst verantwortlich. Evtl. Auflagen der Gemeinden sind ebenfalls zu beachten. Hier kann ich leider nicht darauf einwirken.
- Der „etwas andere“ Ablauf in der Übungsanlage bleibt vorerst bestehen.
- Bestehen bleibt auch die Anordnung der Maskenpflicht in den Einsatzfahrzeugen, sowie an der Einsatzstelle. (3 G Regel zählt hier nicht)
- Wer Leistungsprüfungen machen will, bitte beim KBI anmelden.
- Jugendwart Scheungrab wird die Wettbewerbe vorbereiten und die Durchführung mit dem Amt besprechen, dazu in Kürze mehr.
Themen die heute noch nicht beantwortet werden können:
- Aktionswoche (ehemals Brandschutzwoche)
- Kleine KOM Tagungen
- Große KOM Tagung
- Nachholen der Lehrgänge
- Bayerisch Gmain
- Feste etc.
Sonstiges:
- Ehrungen (Wir arbeiten an einer Lösung die zwei Jahre nachzuholen)
- Fahrzeugweihen nach Vorgabe der Verordnung
- Vorstandswahlen nach Vorgabe der Verordnung
- Kommandantenwahlen dürfen durchgeführt werden
Die Feuerwehrvereine finden die Vorgehensweise 1:1 in der aktuellen Verordnung.
Der Lehrgangsdienst an den staatlichen Schulen ist noch nicht geregelt. Hier bitte ich noch um Geduld.
Sofern unser Landrat und das Gesundheitsamt nichts anderes anordnet, wünsche ich ab sofort wieder viel Spaß beim Üben und Ausbilden. (aber nur nach Vorgabe der aktuellen Verordnung)
Mit freundlichen Grüßen
Alois Schraufstetter Kreisbrandrat Landkreis Deggendorf
Nachtrag Einschätzung Landratsamt:
anbei die erbetenen Informationen hinsichtlich des Übungsbetriebes bei den Feuerwehren:
Nach der aktuellen 13. BayIfSMV unterliegt der Übungsbetrieb in den Feuerwehren - unserer Auffassung nach - den Regelungen zur außerschulische Bildung gem. § 22 Abs. 2 Satz 1. Das bedeutet, der Übungsbetrieb darf bei Einhaltung des Mindestabstands zwischen allen Beteiligten stattfinden. Kann der Abstand nicht zuverlässig eingehalten werden, besteht Maskenpflicht. Darüber hinaus hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept (auf Grundlage der Bestimmungen unter Bildung - nicht nur für Kinder und Jugendliche (bayern.de)) auszuarbeiten.
Die Durchführung von außerschulischen Bildungsangebote in Präsenzform ist zwar grundsätzlich vom Inzidenzwert abhängig. Für die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr galt jedoch bereits seit Längerem die Ausnahmeregelung, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen in Präsenzform zulässig ist. Siehe dazu auch das beigefügte IMS vom 03.12.2020. Mit Inkrafttreten der 13. BayIfSMV sind die Sonderregelungen für den Bereich der Erste-Hilfe-Kurse und der Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der euerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks nicht mehr erforderlich und daher in den allgemeinen Bestimmungen aufgegangen.
Zu 3. Aufhebung der Beschränkung „halbe Mannschaft“ im Fahrzeug ist zwar zunächst auf die Einhaltung des Mindestabstands hinzuweisen. Allerdings gilt bei ehrenamtlichen Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nach wie vor, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen erlaubt ist, wenn es zwingend erforderlich ist.
Weitere Informationen des Innenministeriums oder des LFV Bayern liegen mir/uns derzeit nicht vor. Auf der Homepage des LFV (Informationen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern zum Coronavirus - Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. (lfv-bayern.de) wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Übungsbetrieb wieder aufgenommen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kindel
Verwaltungsrat