Jahressteuergesetz 2020

11.01.2021
Info für Feuerwehrvereine

Am 18. Dezember hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 gebilligt. Damit werden die umfänglichsten Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht seit 2013 umgesetzt. Die Einzelheiten können Sie dem beigefügten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat entnehmen. Für den Bereich der Feuerwehren/Feuerwehrvereine sind vor allem folgende Änderungen relevant:
(§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro
Die lange geforderte Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 auf 45.000 Euro wird jetzt umgesetzt (§ 64 Abs. 3 AO)
Ab 2021 bleiben die Gewinn bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) lagen.

Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
Die zeitnahe Mittelverwendung gilt künftig nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO wird entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen, d.h. die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Vereinfachter Spendennachweis künftig bis 300 Euro
Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügt als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich.

Die Grenze für solche Kleinspenden steigt zum 1.01.2021 auf 300 Euro.

Zuwendungsempfängerregister
Mit dem neuen § 60b AO wird 2024 ein Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Zuständig dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Daten dafür werden von den Finanzämtern übermittelt. Das Register ist öffentlich zugänglich und soll Transparenz darüber schaffen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Das zentrale Register soll auch der Ausgangspunkt für Anwendungen werden, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können.

Hinweis: Für die gemeinnützigen Einrichtungen gibt es keine Meldepflichten, weil die Daten vom Finanzamt übermittelt werden.