11. Bayerische Infektionsschutzmaß- nahmenverordnung

18.12.2020
Gültig bis 10. Januar 2021

Der Feuerwehrdienst nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 BayFwG ist triftiger Grund im Sinne des § 2 S. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV und begründet vor allem für den Einsatzfall auch ein Abweichen von der nächtlichen Ausgangssperre nach § 3 Nr. 2 der 11. BayIfSMV. Wir wiederholen in diesem Zusammenhang die Empfehlung, für den Fall einer möglichen Kontrolle den Feuerwehr- Dienstausweis mitzuführen.